Sicherheit braucht Vertrauen – keine Geheimdienste mit Blankovollmacht

Die Bundesregierung hat einen 741 Seiten umfassenden Entwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts vorgelegt. Bundesamt für Verfassungsschutz und Bundesnachrichtendienst sollen neu geordnet, ihre Befugnisse modernisiert und die vom Bundesverfassungsgericht verlangten Korrekturen umgesetzt werden.
Dass Deutschland angesichts von Terrorismus, Spionage und Cyberangriffen leistungsfähige Sicherheitsbehörden braucht, steht außer Frage. Der Staat muss seine Bürger, seine Infrastruktur und unsere demokratische Ordnung wirksam schützen können. Aber Sicherheitspolitik darf nicht bedeuten, jede technisch mögliche Befugnis einzuführen und rechtsstaatliche Grenzen immer weiter in das Vorfeld konkreter Gefahren zu verschieben.
Genau diese Gefahr birgt der vorliegende Gesetzentwurf.
Vom Beobachten zum aktiven Eingreifen
Nachrichtendienste sollen Informationen sammeln, auswerten und die dafür zuständigen staatlichen Stellen unterrichten. Polizei und andere Gefahrenabwehrbehörden greifen auf gesetzlicher Grundlage ein. Diese Trennung ist kein überholtes Verwaltungsprinzip, sondern eine Lehre aus der deutschen Geschichte.
Der Gesetzentwurf weicht diese Grenze erheblich auf.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz soll künftig sogenannte Schutzmaßnahmen vornehmen dürfen. Dazu zählen ausdrücklich:
die Manipulation von Tatmitteln,
die Umleitung oder Unterbindung von Datenverkehr,
die Veränderung von Übertragungsinhalten,
das gezielte Bereitstellen falscher Informationen,
sowie das Löschen und Verfälschen gespeicherter Informationen.
Die Bundesregierung bezeichnet diesen Wandel in ihrer eigenen Begründung als Übergang von der „informationellen“ zur „aktionellen Fallbearbeitung“. Das heißt im Klartext: Der Verfassungsschutz soll nicht mehr nur beobachten und informieren, sondern verdeckt in tatsächliche Abläufe eingreifen und das Verhalten von Menschen steuern können.
Noch weiter gehen die geplanten Befugnisse für den Bundesnachrichtendienst. Er soll bei einer sogenannten spezifischen Gefährdungslage aktiv auf das Geschehen einwirken dürfen – grundsätzlich im Ausland, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch im Inland. Die Gesetzesbegründung spricht von „allen denkbaren Durchführungsformen“ und nennt informationstechnische ebenso wie physische und realweltliche Maßnahmen.
Eine solche Formulierung ist mit dem Anspruch eines freiheitlichen Rechtsstaates schwer vereinbar. Nicht Behörden oder geheime Dienstvorschriften, sondern der demokratisch legitimierte Gesetzgeber muss bestimmen, welche konkreten Eingriffe erlaubt sind und wo ihre Grenzen liegen.
Die deutsche Geschichte mahnt zur Vorsicht
Als Ostdeutscher betrachte ich diese Entwicklung mit besonderer Sorge.
Die Erfahrungen der DDR haben uns gelehrt, was geschieht, wenn ein Geheimdienst nicht nur Informationen sammelt, sondern gesellschaftliche Prozesse beeinflusst, Menschen gezielt täuscht und in ihre persönlichen und politischen Beziehungen eingreift. Die historischen Verhältnisse sind nicht mit der heutigen Bundesrepublik gleichzusetzen. Wer jede problematische Entwicklung vorschnell mit der Staatssicherheit der DDR vergleicht, verharmlost deren Unrecht und verhindert eine sachliche Debatte.
Aber ebenso falsch wäre es, aus Angst vor unzulässigen Vergleichen auf die Lehren der Geschichte zu verzichten.
Eine dieser Lehren lautet: Informationsmacht und operative Eingriffsmacht dürfen nicht unkontrolliert in einer geheim arbeitenden Behörde zusammenfallen. Ein demokratischer Rechtsstaat muss nicht erst zum Unrechtsstaat geworden sein, bevor Bürger vor einer problematischen Konzentration staatlicher Macht warnen dürfen.
Gerade Ostdeutsche wissen, wie kostbar das Recht ist, den Staat kritisieren zu können, ohne deshalb unter Beobachtung zu geraten oder zum Objekt staatlicher Einflussnahme zu werden. Vertrauen in den Staat entsteht nicht dadurch, dass seine geheimen Befugnisse wachsen. Vertrauen entsteht durch klare Gesetze, überprüfbare Entscheidungen, unabhängige Gerichte und Behörden, die ihre rechtlichen Grenzen achten.
Darf der Staat lügen?
Nachrichtendienstliche Tätigkeit war nie ohne Täuschung denkbar. Verdeckte Identitäten und Legenden dienen dazu, Informationsquellen zu schützen und unerkannt Erkenntnisse zu gewinnen.
Der Gesetzentwurf geht jedoch einen entscheidenden Schritt weiter. Täuschung soll nicht mehr nur der Tarnung und Informationsgewinnung dienen. Falsche Informationen und manipulierte Daten sollen eingesetzt werden, um andere zu bestimmten Handlungen zu veranlassen oder sie davon abzuhalten.
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Terroranschlag erscheint eine solche Intervention zunächst plausibel. Warum sollte der Staat nicht einen Datenstrom umleiten oder ein Tatmittel unbrauchbar machen, wenn dadurch Menschenleben gerettet werden können?
Die entscheidende Frage lautet aber nicht, ob man sich einen überzeugenden Ausnahmefall vorstellen kann. Die rechtsstaatliche Frage lautet, wie verhindert wird, dass aus dem Ausnahmefall eine dauerhafte, immer weiter auslegbare Befugnis wird.
Wer entscheidet, welche Informationen falsch sein dürfen? Wer prüft, welche Nebenwirkungen eine Manipulation hat? Wer stellt sicher, dass nicht unbeteiligte Menschen betroffen werden? Wer trägt die Verantwortung, wenn manipulierte Kommunikation Straftaten auslöst, Verdächtigungen erzeugt oder öffentliche Debatten beeinflusst?
Auf diese Fragen gibt der Entwurf keine hinreichend überzeugenden Antworten.
Ein Kontrollrat ersetzt keine klaren Gesetze
Die Bundesregierung verweist auf den Unabhängigen Kontrollrat. Dessen Zuständigkeiten sollen erweitert und verschiedene Kontrollaufgaben bei ihm gebündelt werden. Eine professionelle und unabhängige Kontrolle ist grundsätzlich zu begrüßen.
Doch Kontrolle kann unbestimmte Befugnisse nicht heilen.
Besonders problematisch ist, dass beim BND vor allem eine bis zu zwölf Monate geltende Grundanordnung kontrolliert werden soll. Die konkreten Einzelmaßnahmen müssen darin nicht abschließend bezeichnet werden. Damit entscheidet der Kontrollrat möglicherweise über einen weiten Operationsrahmen, während die tatsächlichen Eingriffe anschließend vom Dienst selbst ausgewählt werden.
Zugleich sollen die G-10-Kommission und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wesentliche Kontrollzuständigkeiten verlieren. Aus einer bislang pluralen Kontrolle würde weitgehend eine Kontrolle aus einer Hand. Das kann Abläufe vereinfachen, schafft aber auch eine gefährliche Konzentration.
Wer die Befugnisse der Nachrichtendienste erheblich erweitert, muss die demokratische und gerichtliche Kontrolle mindestens im gleichen Maße stärken. Geheime Behörden dürfen nicht im Wesentlichen durch eine andere, ebenfalls der Exekutive zugeordnete Behörde kontrolliert werden.
Nicht Karlsruhe verlangt diesen Machtzuwachs
Die Bundesregierung begründet die Eile des Gesetzgebungsverfahrens mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Tatsächlich müssen beanstandete Regelungen zur strategischen Fernmeldeaufklärung bis Ende 2026 neu gefasst werden.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt besseren Kernbereichsschutz, klare Löschungspflichten, die Aussonderung rein inländischer Kommunikation und eine wirksame unabhängige Kontrolle.
Es verlangt jedoch keine allgemeine Befugnis des BND zu sämtlichen denkbaren aktiven Einwirkungsmaßnahmen. Es verlangt auch nicht, dass der Verfassungsschutz Kommunikation manipulieren und falsche Informationen zur Verhaltenssteuerung einsetzen darf.
Die Bundesregierung verbindet deshalb eine notwendige verfassungsrechtliche Reparatur mit einem weit darüber hinausgehenden Machtzuwachs der Nachrichtendienste. Eine derart grundsätzliche Weichenstellung darf nicht unter dem Zeitdruck eines besonders eilbedürftigen Gesetzgebungsverfahrens durchgesetzt werden.
Sicherheit ja – Überwachungsstaat nein
Als BSW Mitglied, als demokratiepolitischer Sprecher meiner Landtagsfraktion und auch als Vizepräsident des Thüringer Landtags stehe ich selbstverständlich für einen handlungsfähigen Staat, der seine Bürger vor Terrorismus, Gewalt, Spionage und Cyberangriffen schützt. Polizei und Justiz müssen dafür personell, technisch und rechtlich gut ausgestattet sein.
Ein handlungsfähiger Staat ist aber nicht dasselbe wie ein allmächtiger Staat.
Das BSW hat einen klaren Grundsatz formuliert: Verfassungsschutz sammelt Informationen, Polizei handelt.
Dieses Trennungsgebot schützt nicht nur abstrakte Zuständigkeiten. Es verhindert die Entstehung einer politischen Polizei, in der geheimes Wissen, politische Bewertung und operative Eingriffsmacht zusammenfallen.
Deshalb halten ich folgende Korrekturen für wichtig:
Die Generalklausel für „erweiterte nachrichtendienstliche Maßnahmen“ des BND muss gestrichen oder durch einen abschließenden Katalog eindeutig bestimmter Maßnahmen ersetzt werden.
Operative Gefahrenabwehr gehört grundsätzlich in die Hände von Polizei und anderen dafür zuständigen Behörden. Ausnahmen müssen auf konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter begrenzt sein.
Grundrechtsintensive Einzelmaßnahmen müssen einer vorherigen unabhängigen Kontrolle unterliegen. Eine allgemeine Jahresgenehmigung darf hierfür nicht ausreichen.
Das BfV darf nicht zu einem verdeckt operierenden Akteur mit allgemeinen Manipulationsbefugnissen werden. Insbesondere müssen Einwirkungen auf Kommunikation, Medieninhalte und öffentliche Meinungsbildung eindeutig ausgeschlossen werden.
Die Kontrolle durch Datenschutzbeauftragte, Gerichte und Parlament darf nicht zugunsten einer exekutiven Kontrolle aus einer Hand geschwächt werden.
Einstufungen wie „Verdachtsfall“ und „gesichert verfassungsfeindlich“ benötigen objektive gesetzliche Maßstäbe, feste Überprüfungsfristen und uneingeschränkten gerichtlichen Rechtsschutz.
Die vom Bundesverfassungsgericht verlangten Neuregelungen müssen von den darüber hinausgehenden politischen Befugniserweiterungen getrennt beraten werden.
Freiheit und Sicherheit sind keine Gegensätze. Ein Staat, der die Freiheit seiner Bürger schützt, muss Gefahren wirksam begegnen können. Aber er muss sich dabei selbst an Recht und Gesetz binden.
Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob wir unseren Sicherheitsbehörden vertrauen. Ein Rechtsstaat darf niemals allein auf Vertrauen angewiesen sein. Seine Macht muss auch dann begrenzt und kontrolliert bleiben, wenn künftig Menschen Verantwortung tragen, denen wir nicht vertrauen.
Gerade das ist die historische Erfahrung, die Ost und West miteinander verbindet – und die wir nicht vergessen dürfen.



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