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Zwischen Volk und Parlament

Autorenbild: Steffen Quasebarth
Steffen Quasebarth
vor 4 Tagen
4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: vor 2 Tagen

Die Ankündigung von Björn Höcke, nach einem Scheitern des AfD-Antrags zur Auflösung des Thüringer Landtags ein Volksbegehren anzustreben, wirft eine interessante verfassungsrechtliche Frage auf. Und die Antwort darauf ist komplizierter als ein einfaches Ja oder Nein.

Zunächst gilt: Nach der Thüringer Verfassung kann das Volk den amtierenden Landtag derzeit nicht einfach durch eine Volksabstimmung auflösen. Artikel 50 kennt diesen Weg nicht. Für eine vorzeitige Auflösung ist grundsätzlich eine Zweidrittelmehrheit des Landtags erforderlich. Daneben sieht die Verfassung eine Auflösung im Zusammenhang mit einer gescheiterten Vertrauensfrage des Ministerpräsidenten vor.

Ein Volksbegehren nach Artikel 82 ist dagegen ein Instrument der Volksgesetzgebung. Es braucht einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf. Eine Frage wie „Soll der 8. Thüringer Landtag aufgelöst werden?“ dürfte deshalb als unmittelbarer Gegenstand eines Volksbegehrens nicht genügen.


Damit ist die Sache allerdings keineswegs erledigt.


Denn die Thüringer Verfassung kann selbst durch Volksbegehren und Volksentscheid geändert werden. Eine Initiative könnte deshalb einen Gesetzentwurf vorlegen, der Artikel 50 ergänzt und den Thüringerinnen und Thüringern künftig das Recht gibt, den Landtag unter bestimmten Voraussetzungen durch Volksentscheid aufzulösen.

Das ist keine theoretische Konstruktion. Genau ein solches Volksbegehren wurde 2022 in Thüringen bereits zugelassen. Der damalige Entwurf wollte Artikel 50 um einen dritten Auflösungsgrund ergänzen: die Auflösung des Landtags durch Volksentscheid. Der Antrag wurde nach Vorlage von 6.379 bestätigten Unterstützungsunterschriften zugelassen. In der anschließenden freien Sammlung wären rund 170.000 Unterschriften nötig gewesen. Nach Angaben der Initiatoren kamen rund 20.000 zusammen. Das Vorhaben scheiterte also nicht an seiner grundsätzlichen Zulässigkeit, sondern am erforderlichen Quorum.

Wer heute einen neuen Versuch unternehmen wollte, müsste deshalb sehr genau unterscheiden zwischen zwei Zielen.

Eine unmittelbare Volksabstimmung über die Auflösung des jetzigen Landtags sieht unsere Verfassung nicht vor. Ein Volksbegehren zur Änderung der Verfassung, mit dem dieses Recht erst geschaffen wird, ist dagegen grundsätzlich möglich.

Wie könnte ein solcher Weg aussehen?


Am Anfang müsste ein präziser Gesetzentwurf zur Änderung der Thüringer Verfassung stehen. Darin müsste geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen das Volk die Auflösung des Landtags verlangen und schließlich beschließen kann.

Für den Zulassungsantrag müssten anschließend innerhalb von sechs Wochen mindestens 5.000 gültige Unterstützungsunterschriften gesammelt werden. Danach wird die rechtliche Zulässigkeit geprüft.

Schon hier könnte die erste größere Hürde liegen. Denn es wäre insbesondere zu klären, ob die vorgeschlagene Verfassungsänderung nicht nur abstrakt ein Auflösungsrecht für die Zukunft schaffen, sondern auch auf den bereits gewählten 8. Thüringer Landtag angewendet werden könnte. Der Präzedenzfall von 2022 spricht dafür, dass ein grundsätzliches Auflösungsrecht durch Verfassungsänderung geschaffen werden kann. Ob jede konkrete Ausgestaltung zulässig wäre, folgt daraus aber nicht automatisch.

Bei rechtlichen Zweifeln kann die Frage den Thüringer Verfassungsgerichtshof beschäftigen. Artikel 82 Absatz 5 weist ihm ausdrücklich die Entscheidung über die Zulässigkeit von Volksbegehren zu.

Wird das Volksbegehren zugelassen, beginnt die eigentliche Sammlung. Bei der freien Sammlung müssen derzeit zehn Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von vier Monaten unterschreiben. Erst wenn dieses Quorum erreicht wird, gelangt der Gesetzentwurf in den Landtag.

Nimmt der Landtag die vorgeschlagene Verfassungsänderung nicht an, kann es zum Volksentscheid kommen. Für eine Verfassungsänderung liegt die Hürde allerdings besonders hoch: Nicht nur die Mehrheit der Abstimmenden muss zustimmen. Diese Mehrheit muss zugleich mindestens 40 Prozent aller Stimmberechtigten in Thüringen umfassen.

Das ist eine erhebliche demokratische Legitimitätsschwelle. Aus gutem Grund.

Und wie lange würde das dauern?


Unter sehr günstigen Bedingungen – zügige Zulässigkeitsprüfung, erfolgreiche Unterschriftensammlung, schnelle parlamentarische Behandlung und keine längeren gerichtlichen Auseinandersetzungen – wäre selbst ein Zeitraum von deutlich mehr als einem Jahr realistisch.

Werden dagegen die gesetzlichen Fristen ausgeschöpft und kommt es zusätzlich zu einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, können daraus ohne Weiteres zwei Jahre oder mehr werden. Die Einschätzung von Ralf-Uwe Beck von Mehr Demokratie, ein solches Verfahren könne sich bis 2028 hinziehen, ist deshalb durchaus nachvollziehbar.

Damit entsteht ein bemerkenswertes zeitliches Problem (für die AfD): Je länger das Verfahren dauert, desto näher rückt die nächste reguläre Landtagswahl.

Doch - wie eingangs angedeutet - steckt hinter dieser konkreten Auseinandersetzung noch eine grundsätzlichere Frage. Und vor allem um die geht es mir in diesen Zeilen.

Ich halte direkte Demokratie für einen wichtigen Bestandteil unserer demokratischen Ordnung. Sie ist kein Gegenmodell zur parlamentarischen Demokratie. Beide können sich ergänzen – wenn Zuständigkeiten, Quoren und Verfahren so austariert sind, dass weder das Parlament das Volk noch eine momentane Mehrheit die parlamentarischen Institutionen beliebig überspielen kann.

Also worum geht es?


Thüringen hat bei den Möglichkeiten direkter Demokratie auf Landesebene aus meiner Sicht durchaus noch Diskussionsbedarf. Darüber sollten wir unabhängig davon sprechen, welche Partei gerade von einem bestimmten Instrument profitieren könnte.

Ob es politisch klug oder moralisch geboten wäre, ausgerechnet jetzt den 8. Thüringer Landtag auf diesem Weg auflösen zu wollen, ist eben gerade nicht die Frage, die uns als erstes beschäftigen sollte. Wenn überhaupt sollte sie bestenfalls an zweiter Stelle stehen.
Denn die eigentliche Frage lautet:

Finden wir demokratische Regeln auch dann richtig, wenn sie jemand benutzt, dessen Ziele wir nicht teilen?


Demokratie bewährt sich eben nicht daran, ob uns ihre Instrumente gerade nützen. Sie bewährt sich daran, ob wir sie auch dann für richtig halten, wenn andere sie nutzen.

Deshalb lohnt es sich zunächst, sehr genau hinzusehen: Was erlaubt unsere Verfassung? Was erlaubt sie bislang nicht? Und welche Regeln wollen wir uns als Gesellschaft geben, wenn wir das Verhältnis zwischen Volk und Parlament neu austarieren wollen?

Denn am Ende geht es viel weniger darum, wer gerade im Landtag sitzt.

Es geht um die Frage,
wie wir entscheiden wollen,
wer das letzte Wort haben soll –
und unter welchen Bedingungen.


 
 
 

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